Die Bunte Liste kritisiert das Vorgehen der Firma I + R bei der Planung des Cofely Areals

  • Lt. gültigem Bebauungsplan handelt es sich beim Cofely-Areal um ein Gewerbegebiet und Grünflächen.  Grundsätzlich ist es Angelegenheit des Stadtrats, zu entscheiden, ob hier weiterhin ein innerstädtisches Gewerbegebiet Bestand haben soll oder ob es in ein Wohn- und Mischgebiet umgewandelt wird. Für den Investor I + R ist dies ein entscheidender Unterschied: ein Gewerbegebiet hat etwa einen Quadratmeterpreis von 120 Euro, die Grünfläche liegt bei 5 €,  das Bauland liegt bei einem Quadratmeterpreis von circa 350 Euro aufwärts. Bei einer Fläche von 3,3 Hektar, das sind 33.000 Quadratmeter, kann man sich ungefähr vorstellen, wie groß der Gewinn für die Firma sein wird, wenn der Stadtrat die Fläche als Wohngebiet vergoldet. Schon seit über einem Jahr verhandelt I+R mit dem Bauamt an den politischen Entscheidungsträgern vorbei. Die richtige Reihenfolge wäre es gewesen, zunächst festzulegen, was hier überhaupt entstehen soll. Doch vor dieser Festlegung geht die Firma bereits in die Wettbewerbsausschreibung und versucht damit, Tatsachen zu schaffen. Auch wenn man die vorliegende Planung eines Wohn- und Mischgebiets begrüßt, kann man nicht blauäugig darauf hoffen, dass hier bezahlbarer Wohnraum für die Lindauer Bevölkerung entstehen wird. Das Angebot der Firma, bei einem Zehntel der Wohnungen 10% (von wie viel eigentlich?) nachzulassen, also etwa auf ein Prozent des Spekulationsgewinns zu verzichten, erscheint hier als lächerliches Almosen. Die Stadt muss hier klare Vorgaben machen und schnellstens klären, wie eine sogenannte „sozialgerechte Bodennutzung“ für Lindau aussehen könnte. Dieses Verfahren wird in München seit 1994 angewendet. Es bietet der Stadt Lindau die Möglichkeit, in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Investor zu vereinbaren:

    – Eine Verpflichtung, einen bestimmten Prozentsatz der Wohneinheiten mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung zu errichten;
    – eine Verpflichtung, bestimmte Wohnungen nur an Wohnungssuchende mit einem Wohnraumberechtigungsschein zu vergeben (Belegungsrechte);
    – Vorbehalt der Gemeinde, bestimmte Wohnungen nur an von der Gemeinde benannte Wohnungssuchende zu vergeben;
    – Regelung über Miethöhe;
    – Abtretungen an und Ablösungen durch die Gemeinde.

    Diese Möglichkeiten sollten bereits vor Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Investor, der ja von der Stadt ein Baurecht will, verhandelt  werden.

    Aber gerade solche Möglichkeiten und Varianten sind in der jetzigen Wettbewerbsausschreibung gar nicht vorgesehen.
    Daher ist jetzige Vorgehensweise abzulehnen.
     
    Bunte Liste Lindau